Bericht des Aufsichtsrates
Sehr geehrte Aktionäre, Mitarbeiter und Freunde der Solarparc Aktiengesellschaft!
In der Hauptversammlung vom 23.05.2007 wurde der seit Gründung der Gesellschaft am-
tierende Aufsichtsrat insgesamt wiedergewählt. In der Hauptversammlung vom 19.05.2009
wurde er zuletzt entlastet. Mit diesem Bericht informiert der Aufsichtsrat der Solarparc
AG über seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009. Wiederum verfolgt er dabei die gebotene
Transparenz, mit der einhergeht, dass er seine vollständig abgefassten Protokolle nebst
Anlagen zu allen Aufsichtsratssitzungen im Jahre 2009 erneut dem Abschlussprüfer der
Gesellschaft zur Einsicht überlassen hat.
Auch im Berichtsjahr hat der Aufsichtsrat die ihm nach Gesetz, Satzung und Geschäftsord-
nung obliegenden Aufgaben wahrgenommen. Dies im kontinuierlichen Dialog mit dem
Vorstand der Gesellschaft, den er bei der Leitung des Unternehmens sowohl beraten als auch
gemäß § 111 AktG überwacht hat. Zugleich hat sich der Aufsichtsrat mit seiner eigenen
Effzienzprüfung befasst. Insgesamt haben sich aus seiner Tätigkeit und insbesondere aus
der Überwachung der Geschäftsführung keine Beanstandungen ergeben.
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2009 sieben förmliche Sitzungen, davon vier ordent-
liche Quartalssitzungen abgehalten, und zwar am 18.02., 25.02., 16.03., 11.05., 06.08.,
24.11. und 17.12.2009. Daneben hat er sich zu projekt- und konzernbezogenen Arbeits-
sitzungen getroffen und mehrere Abstimmungsgespräche mit dem Vorstand geführt. Hierbei
hat sich der Aufsichtsrat über die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage sowie über die
aktuelle Geschäftsentwicklung und das praktizierte Risikomanagement informiert und be-
richten lassen. Auch die Abstimmung der Unternehmensstrategie und deren regelmäßige
Überprüfung waren Gegenstand der gemeinsamen Konsultationen. Insbesondere grund-
sätzliche Fragen wurden im Einzelnen erörtert und mit dem Vorstand beraten. Erforderliche
Zustimmungen wurden vom Aufsichtsrat erteilt.
Arbeitsschwerpunkte im Geschäftsjahr 2009 waren für den Aufsichtsrat die Prüfungsauf-
trags- und Schlussbesprechung sowie Bilanzsitzung mit den Abschlussprüfern unter Ein-
beziehung aller Konzerngesellschaften einschließlich der nahe stehenden juristischen und
natürlichen Personen, der Ausbau des PV- und Windkraftanlagengeschäftes, die Genehmi-
gung der Beratungs- und Vertretungstätigkeit durch die dem Aufsichtsratsvorsitzenden im
Sinne von IAS 24 nahe stehende Sozietät Schmitz Knoth Rechtsanwälte, die Beachtung und
Überwachung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), die
Umsetzung der Vorgaben des Bilanzmodernisierungsgesetzes (BilMoG), die Behandlung der
Vorstandskonditionen, die Konzeption der Beteiligungsverhältnisse, die Neuerteilung des
Abschlussprüferauftrages, die Vertriebskooperation zwischen SolarWorld und Solarparc AG
sowie die Vorbesprechung der Prüfung des Konzernabschlusses 2009 mit dem Abschluss-
prüfer. Ferner leistete der Aufsichtsrat die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses,
der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Risikomanagementsystems
und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, der Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen. Bei seiner
gesamten Tätigkeit hat sich der Aufsichtsrat der Solarparc AG von den Empfehlungen des
DCGK leiten lassen, welchen er und der Vorstand im Jahre 2009 insgesamt entsprochen
haben. Nach seiner Beschlussfassung vom 29.09.2008 zur seinerzeit relevanten DCGK-
Fassung vom 06.06.2008 hat der Aufsichtsrat der Solarparc AG am 24.11.2009 seine Ent-
sprechenserklärung auch zur DCGK-Neufassung vom 18.06.2009 in der Bekanntmachung
vom 05.08.2009 beschlossen, die gemäß § 161 AktG allen Aktionären mit folgendem
Wortlaut auf der Webseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich gemacht worden ist:
„Den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzei-
gers bekannt gemachten Empfehlungen der ,Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex‘ wurde und wird vom Aufsichtsrat entsprochen, soweit sich diese an
ihn richten.“
Der Vorstand hat eine entsprechende Erklärung abgegeben und allen Aktionären ebenfalls
dauerhaft zugänglich gemacht. Dabei haben sich die Organe der Solarparc AG auch für das
Geschäftsjahr 2009 darauf verständigt, nicht von der Hauptversammlungsermächtigung
vom 23.05.2006 Gebrauch zu machen, wonach die Individualisierung der Vorstandsvergü-
tung im Anhang unterbleiben darf. Mithin wird den DCGK-Empfehlungen auch insoweit
insgesamt entsprochen. Dabei fnden sich im Abschnitt „Corporate-Governance-Bericht“
dieses Geschäfts-/ Konzernberichtes 2009 auch noch die relevanten Einzelheiten zur Vor-
standsvergütung, zur Aufsichtsratsvergütung und zur DCGK-Implementierung im Übrigen,
soweit nicht bereits der vorliegende Bericht des Aufsichtsrates die Informationen gem.
Ziffer 7.10 DCGK enthält.
Die Informations- und Berichtspfichten des Vorstandes wurden und werden im Einklang
mit Ziffer 3.4 DCGK und in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat so festgelegt und umgesetzt,
dass regelmäßige Vorstandssitzungen abgehalten, die Aufsichtsratsmitglieder hiervon mit
schriftlicher Tagesordnung und danach mit entsprechendem Ergebnisprotokoll unterrich-
tet werden. Dabei ist der Aufsichtsrat über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle informiert
und nach gründlicher Prüfung und Beratung auch mit eigenem Votum tätig geworden,
soweit dies nach den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen erforderlich war.
Stets wurde die Informationsversorgung des Aufsichtsrats als gemeinsame Aufgabe von
Vorstand und Aufsichtsrat begriffen. Insbesondere der Vorstandsvorsitzende wurde vom
Aufsichtsrat der Gesellschaft auch regelmäßig über dessen eigene Tätigkeit informiert und
in diese eingebunden. Interessenkonfikte im Sinne von Ziffer 5.5 DCGK haben sich dabei
nicht gezeigt. Auch betrachtet sich der Aufsichtsrat als unabhängig im Sinne von Ziffer
5.4.2 DCGK.
Die vom Aufsichtsrat gemäß Hauptversammlungsvorgabe vom 19.05.2009 auch für das
Geschäftsjahr 2009 mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der
Solarparc AG beauftragte BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft, Bonn hatte zuvor erneut ihre Unabhängigkeit im Sinne von Ziffer
7.2.1 DCGK erklärt. Nach Prüfung der Buchführung, des Jahresabschlusses, des Lagebe-
richtes und des Abhängigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des erneut auf der Grundlage
der internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS aufgestellten Konzernabschlusses
nebst Konzernlagebericht hat der Abschlussprüfer sowohl zu dem vom Vorstand nach den
Regeln des HGB aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01.01. bis zum
31.12.2009 nebst Lagebericht und Abhängigkeitsbericht der Solarparc AG als auch zum
Konzernabschluss und Konzernlagebericht seinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
erteilt, was jeweils am 10.03.2010 erfolgte.
Nach eigener Prüfung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses, des Lageberichts, des
Abhängigkeitsberichtes und des Konzernlageberichtes hat der Aufsichtsrat dem Ergebnis
der Prüfung durch den Abschlussprüfer zugestimmt. Auch für ihn haben sich keine Einwen-
dungen ergeben. Zuvor hatte er in seiner Sitzung vom 17.12.2009 mit dem Abschlussprüfer
die Prüfungsschwerpunkte erörtert und in weiterer Sitzung vom 24.02.2010 seine Schluss-
besprechung durchgeführt. Soweit § 175 Abs. 2 AktG einen erläuternden Bericht zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches vorsieht, schließt sich
der Aufsichtsrat demjenigen des Vorstandes an und macht sich die dortigen Ausführungen
zu eigen. In der Bilanzsitzung vom 15.03.2010 wurden auch hierzu weitere Einzelheiten in
Anknüpfung an die Bestätigungsvermerke vom 10.03.2010 abschließend erörtert. Wieder-
um kamen keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Abschlussprüfer gefundenen Ergebnisse
auf, weshalb eine darüber hinausgehende Untersuchung unterbleiben konnte. Der Auf-
sichtsrat fungiert insoweit zugleich als Prüfungsausschuss, da er sich weiterhin aus lediglich
drei Personen zusammensetzt. Soweit das BilMoG fortan verlangt, dass „mindestens ein
Mitglied des Aufsichtsrats unabhängig sein und über Sachverstand in der Rechnungslegung
und/oder Abschlussprüfung verfügen“ muss, betrachtet sich der Aufsichtsrat insgesamt
als qualifziert. Dies einerseits, weil jeweils Volljuristen mit wirtschaftsrechtlichem Schwer-
punkt betroffen sind. Andererseits wird der Sachverstand bei langjährigen Mitgliedern in
Prüfungsausschüssen unterstellt, was für alle Aufsichtsratsmitglieder seit dem 18.12.1998
mit jährlicher Abschlussprüfungsbefassung bei der SolarWorld AG und seit Gründung der
WindWelt bzw. Solarparc AG vom 07.11.2000 auch bei dieser gilt.
In der Bilanzsitzung vom 15.03.2010 hat der Aufsichtsrat der Solarparc AG den Jahresab-
schluss und den Konzernabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Dem
Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns hat sich der Aufsichtsrat
angeschlossen.
Dem Vorstand und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gebührt erneut Dank und
Anerkennung für die auch im Geschäftsjahr 2009 erfolgreich geleistete Arbeit.
Bonn, den 15. März 2010
Für den Aufsichtsrat
Dr. Claus Recktenwald
Vorsitzender



