ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SOLARPARC GMBH

  1. Allgemeines
    1. Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten, sofern vertraglich nicht gesondert vereinbart, für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen der Solarparc GmbH (nachfolgend „Solarparc“ genannt). Sie gelten durch Bestellung bzw. Auftragserteilung als anerkannt.
    2. Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich von Solarparc anerkannt.
    3. Die AGB der Solarparc gelten auch dann, wenn Solarparc in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen der Solarparc abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung oder den Auftrag vorbehaltlos annimmt oder ausführt.
    4. Solarparc ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen.
    5. Alle Regelungen dieser AGB gelten nur soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Angebote und Vertragsabschluss
    1. Die Angebote der Solarparc inklusive des Preises sind grundsätzlich freibleibend.
    2. Die Angebotspreise sind keine Festpreise.
    3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (auch in elektronischer Form) behält sich Solarparc ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. Die von der Solarparc genannten Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen wird.
    2. Verpackungs-, Versand-, Transport- und Versicherungskosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert berechnet. Der Kunde trägt ebenfalls etwaig anfallende Reisekosten.
    3. Die Abrechnung der Lieferung und/oder Leistung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
    4. Solarparc ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach dem zu erwartenden Zeitaufwand und dem Wert der zu beschaffenden Materialien.
    5. Mehrkosten, die durch Umstände entstehen, die Solarparc nicht zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. Höhere Gewalt, Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
    6. Die Rechnungen von Solarparc sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Solarparc berechtigt, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 8 % über dem gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Weitere noch fällige Lieferungen und/oder Leistungen können bis zur vollständigen Bezahlung zurückgehalten werden.
    7. Dem Kunden ist es lediglich gestattet, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Lieferfristen
    1. Solarparc ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
    2. Liefer- bzw. Leistungsfristen sind Schätzungen.
    3. Die Einhaltung von Fristen für Lieferung und/oder Leistung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Solarparc die Verzögerung zu vertreten hat.
    4. Im Falle höherer Gewalt oder sonst unvorhergesehener, außergewöhnlicher und von Solarparc oder von Unterlieferanten von Solarparc nicht zu vertretenden Umstände, insbesondere Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmung, Streik, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffmangel sowie Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, ist Solarparc berechtigt, Liefer- und Leistungsfristen angemessen zu verlängern.
  5. Gefahrübergang und Abnahme
    1. Die Gefahr geht mit Abnahme auf den Kunden über.
    2. Falls sich der Beginn, die Durchführung der Lieferungen und/oder Leistungen, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert oder der Kunden aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr ab Verzugsbeginn auf den Kunden über.
    3. Der Kunde ist zur Abnahme der Lieferung und/oder Leistung verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Arbeiten angezeigt worden ist. Erweist sich die Lieferung und/oder Leistung als nicht vertragsgemäß, so ist Solarparc zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunden die Abnahme nicht verweigern.
    4. Verzögert sich die Abnahme ohne Verscholden von Solarparc oder ist eine formale Abnahme nicht vorgesehen oder verzichtet der Kunde auf die Abnahme, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Tagen seit Anzeige der Beendigung der Lieferung und/oder Leistung als erfolgt.
    5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er scholdhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist Solarparc berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, Solarparc gegen den Kunden zustehenden, Ansprüche Eigentum von Solarparc.
    2. Dem Kunden ist es während des Eigentumsvorbehalts nicht gestattet die Gegenstände zu veräußern, zu sicherungsübereignen, zu verpfänden, die gelieferten Gegenstände zu verarbeiten oder mit anderen zu verbinden.
    3. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Solarparc nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt berechtigt. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe der erhaltenen Leistungsgegenstände verpflichtet. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
  7. Reklamation und Gewährleistung
    1. Die Gewährleistung für gelieferte Komponenten und Produkte erfolgt ausschließlich durch Abtretung aller Gewährleistungsansprüche und Garantien, die Solarparc vom Hersteller/Lieferanten erhalten hat, aufschiebend bedingt durch die Abnahme. Der Kunde nimmt diese Abtretung hiermit an. Mit Ausnahme der gelieferten Komponenten und Produkte leistet Solarparc für die von ihr erbrachten Leistungen wie folgt Gewähr:
    2. Nach Abnahme der sonstigen Leistungen haftet Solarparc für Mängel der Leistungen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet der Ziffer 7.4 und Ziffer 8 in der Weise, dass Solarparc die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich Solarparc anzuzeigen.
    3. Eine Haftung von Solarparc besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile und Maschinen.
    4. Soweit die Mängelrüge berechtigt ist, trägt Solarparc die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten.
    5. Lässt Solarparc unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihr gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung wobei ein Rücktrittrecht lediglich dann besteht, wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist.
  8. Schadensersatz-Haftungsausschluss
    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
    2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe und Leitenden Angestellten von Solarparc, bei scholdhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden sind, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    3. Bei scholdhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Solarparc auch bei grober Fahrlässigkeit nicht Leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Obergrenze der Entschädigung entspricht dem jeweiligen Vertragswert.
    4. Soweit dem Kunden nach diesem Punkt Schadensersatzansprüche zustehen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  9. Verjährung, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
    1. Mit Ausnahme von Ziffer 9.4 beträgt die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – 12 Monate.
    2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist das für den Geschäftssitz von Solarparc zuständige Gericht Gerichtsstand. Solarparc ist jedoch berechtigt, am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Kunden zu klagen.
    3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Solarparc gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
    4. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt.
    5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 11/2018

Solarparc
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